Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen sind erstmal die Sache des Vermieters. Findet sich im Mietvertrag jedoch eine gültige Schönheitsreparaturklausel, so kann der Mieter verpflichtet werden.
Renovierungsfristen
Im Juni 2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass starre Fristen im Vertrag ungültig sind.
Beispiel für gültige Renovierungsfrist im Vertrag
Ob eine im Vertrag festgelegte Frist gültig ist, kann man pauschal nicht beantworten und man sollte den Passus genau untersuchen, ob es sich bei den scheinbar starren Fristen nicht um eine Empfehlung handelt. Ein Beispiel für eine gültige Klausel könnte wie folgt aussehen.
Die Schönheitsreparaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen:
- Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
- Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre
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