Mietmangel
Mietmangel
Wann ein Mietmangel vorliegt ist im BGB §536 niedergeschrieben. Dort heisst es: Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Ferner liegt ein Mietmangel vor, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder diese später wegfällt.
Einzelfälle
Ein Mangel wurde, vorausgesetzt es liegen keine besonderen Vereinbarungen vor, anerkannt bei:
- unterdimensionierten Heizkörpern, dadurch geringe Raumtemperatur
- Feuchtigkeit und Schimmelbildung
- defekte Heizung
- erhebliche andauernde Lärmeinwirkungen durch Nachbarn, Baustellen etc.
- Taubendreck auf dem Balkon durch Taubenplage
- kein Stellplatz trotz vertraglicher Zusicherung
- nächtliches Gejaule von Katzen durch Fütterung von Mitmietern
- Ausfall des Fahrstuhls (obere Etagen)
- ...
Trotz aller Bemühungen alle Daten korrekt und unmißverständlich zusammenzufassen, können wir leider keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Informationen auf unseren Seiten stellen keine Rechtsberatung dar und es wird keine Beratervertrag geschlossen. Bevor weitere Schritte eingeleitet werden, sollte man sich einen Rechtsbeistand holen. Für konkrete Rechtsfragen sollte ein Anwalt konsultiert werden. Nur durch einen Rechtsanwalt kann ein entsprechendes Problem rechtlich sicher abgedeckt werden.
Werbung
