Mietkaution

Mietkaution

Mietkaution

Die Mietkaution kann vom Vermieter als Sicherheitsleistung zu Beginn des Mietverhältnisses verlangt werden. Die Kaution darf nicht höher sein als drei Monatsmieten; anderslautende Klauseln sind unwirksam (§551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten).

Mietkaution

Rückzahlung der Mietkaution

Ist das Mietverhältnis beendet, die Wohnung tipptopp und alles bezahlt, muss der Vermieter nicht nur die Kaution, sondern auch die erwirtschafteten Zinsen auszahlen. Der Vermieter ist lt. BGB verpflichtet das Geld gesondert von seinem Privatvermögen anzulegen. Die Zinsen richten sich nach dem üblichen Zinssatz für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Legt der Vermieter das Geld zu schlechteren Konditionen an, so ist er verpflichtet die Differenz auszugleichen.

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Zeitraum für Rückzahlung der Mietkaution

Eine genaue Frist zur Rückgabe der Kaution schreibt das Gesetz nicht vor. Es heißt nur, dass der Vermieter das Geld so schnell wie möglich nach Beendigung des Mietverhältnis auszahlen soll. Der Vermieter darf sich die Zeit nehmen, um zu prüfen, ob er noch Ansprüche gegenüber den Mieter hat. Richter halten maximal sechs Monate als angemessen.

Ist jedoch schon ein neuer Mieter eingezogen, muss der Vermieter wissen, was er mit dem Vormieter noch abrechnen will. Er muss sofort nach Einzug des neuen Mieters die Kaution abrechnen.

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Nebenkostenabrechnung und Rückzahlung Mietkaution

Stehen noch Nebenkosten aus, darf der Vermieter lediglich einen Teil der Mietkaution einbehalten und muss den Rest bei ordnungsgemäßer Wohnungsübergabe an den Mieter auszahlen.

Üblicherweise darf der Vermieter maximal drei bis vier Vorauszahlungen einbehalten, um die evtl. auftretenden Forderungen der Nebenkosten auszugleichen.

Zahlt der Vermieter die Mietkaution ohne Vorbehalt aus, so kann er später keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel geltend machen.



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