Mieterhöhung

Mieterhöhung

Mieterhöhung

Für das erste Jahr des Mietvertrages gibt es eine Sperrfrist in der eine Mieterhöhung verboten ist.

Nach dieser Frist dürfen die Immobilienbesitzer die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, d.h. die Miete verlangen, die auch für Wohnraum in vergleichbarer Lage, Größe und Art gezahlt wird.

Die Vergleichsmiete wird durch den Mietspiegel des Ortes ermittelt. Existiert kein Mietspiegel kann der Vermieter ein Sachverständigengutachten aufgeben, um darzulegen, warum die Mieterhöhung angemessen ist.

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete maximal um 20% angehoben werden.



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